Schweizerische
Interpretengenossenschaft SIG

Kasernenstrasse 15
CH-8004 Zürich
Tel. +41 43 322 10 60
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Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag

  • Die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG vertritt die Interessen von ausübenden Künstlerinnen und Künstlern der Schweiz, insbesondere im Bereich der ihnen zustehenden Leistungsschutzrechte.

    Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Mitgliedschaft und die damit verbundene treuhänderische Übertragung Ihrer Rechte an die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG: FAQ

    Damit die SIG meine Rechte auf einer gültigen rechtlichen Grundlage wahrnehmen kann, gebe ich folgende Erklärung ab:

  • 1. Angaben zur Person

  • Bitte möglichst vollständig ausfüllen. Felder mit * sind Pflichtfelder.
  • 2. Anerkennung der Statuten und Reglemente

  • Ich erkläre meine Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG (nachstehend SIG genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:

    2.1 Ich anerkenne die Statuten und das Verwaltungsreglement der SIG inkl. allfälliger zukünftiger Änderungen.

    2.2 Ich bin damit einverstanden, dass ein allfälliger Erlös aus der Verwertung der nachfolgend übertragenen Rechte entsprechend dem anwendbaren Verwaltungsreglement der SIG verwendet wird.

  • 3. Rechteübertragung

    Im Sinne von Art. 3, Art. 4 und Art. 6 der Statuten übertrage ich hiermit der SIG die folgenden gegenwärtigen und zukünftigen Rechte:

    3.1 das Recht zur Vervielfältigung von Darbietungen zu Sendezwecken ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 24b URG und das Recht, Ton- und Tonbildträger zum Zwecke der Sendung, Weitersendung und der Vorführung herzustellen, beispielsweise zum Zwecke der Sendung durch ein nicht dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) unterstehendes Sendeunternehmen (inkl. Streamingservices über Internet);

    3.2 das Recht, in Radio und Fernsehen enthaltene Darbietungen von Musik in Verbindung mit ihrer Sendung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 22c URG zugänglich zu machen, beispielsweise im Bereich der Musiksendungen;

    3.3 das Recht, Darbietungen und deren Festlegung zum Zwecke der Vorführung zu vervielfältigen, beispielsweise im Bereich Hintergrundunterhaltung;

    3.4 das Recht, die Darbietung in einem Multimediaprodukt festzulegen (inkl. computermässige Erschliessung der Darbietungsdaten für interaktive Benutzung) und ein solches Produkt in Verkehr zu bringen;

    3.5 das Recht, Kopien von ganzen im Handel erhältlichen Werkexemplaren für den privaten Eigengebrauch durch Dritte sowie für betriebliche und schulische Zwecke herstellen zu lassen;

    3.6 die Wahrnehmung der nachstehenden Rechte, soweit diese nicht der zwingenden kollektiven Verwertung im Sinne von Art. 40 URG unterstellt sind:

    • a) das Recht, die Darbietung oder deren Festlegung direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben (Art. 33 Abs. 2 lit. a und Art. 22a - 22c URG);
    • b) das Recht, die Darbietung oder deren Festlegung auf Ton- und Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen (Art. 33 Abs. 2 lit. c und Art. 22a - 22c sowie Art. 24b und 24c URG), insbesondere das Recht, eine auf einem Tonträger festgelegte musikalischen Darbietung in einen Handelstonbildträger aufzunehmen (Synchronisationsrecht);
    • c) das Recht, die Darbietung oder deren Festlegung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden (Art. 33 Abs. 2 lit. b URG);
    • d) das Recht, die Darbietung oder deren Festlegung wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird (Art. 33 Abs. 2 lit. e URG);
    • e) die Vergütungsansprüche für die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zum Zwecke der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs und der Aufführung im Sinne von Art. 35 URG;
    • f) die Vergütungsansprüche für das Vermieten von Ton- und Tonbildträgern im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 URG;
    • g) die Vergütungsansprüche für die Verwendungen von festgelegten Darbietungen zum Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 URG;

    3.7 das Recht gegenüber SWISSPERFORM als Kollektiv Ansprüche geltend zu machen, die den im Verteilungsreglement enthaltenen Mindestbetrag für eine Auszahlung nicht erreichen;

    3.8 das Recht, gegenüber Verwertungsgesellschaften, insbesondere gegenüber SWISSPERFORM, im Bereich erweiterter Kollektivlizenzen nach Art. 43a URG als Kollektiv Ansprüche geltend zu machen und mich vor Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Verteilung der Erlöse aus der Verwertung erweiterter Kollektivlizenzen, die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht sowie die Geschäftsführung zu vertreten;

    3.9 die folgenden Rechte, soweit ich als Orchestermusiker/in und/ oder in Chor- und Ballettgruppen tätig bin:

    • a) das Recht zur Festlegung, Vervielfältigung und Verbreitung meiner primär für einen anderen Zweck erbrachten Darbietung auf einen Ton-, Tonbild- oder Datenträger (Mitschnitt);
    • b) das Recht zur Sendung meiner primär für einen anderen Zweck erbrachten Darbietung;

    3.10 sämtliche der vorstehenden Rechte und Vergütungsansprüche, welche gegenüber ausländischen Nutzern oder Rechteverwertungsorganisationen geltend gemacht werden können.

    Die SIG ist berechtigt, die ihr vorstehend übertragenen Rechte im eigenen Namen wahrzunehmen, sowie die entsprechenden Erlöse inkl. Entschädigungen für unerlaubte Nutzungen einzuziehen und nach Massgabe der Statuten und Reglemente zu verteilen. Sie kann diese im Rahmen von Gegenseitigkeits- bzw. Interessenwahrnehmungsverträgen anderen Verwertungsgesellschaften zur direkten Geltendmachung weiter übertragen. Ich anerkenne Regelungen zwischen Verwertungsgesellschaften, welche eine Doppelmitgliedschaft bei zwei Verwertungsgesellschaften ausschliessen und verpflichte mich, die Mitgliedschaft bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft auf Aufforderung der SIG hin zu kündigen.

    4. Bekämpfung der Piraterie sowie der Umgehung von technischen Schutzmassnahmen und Entfernung von elektronischen Informationen

    Ich ermächtige die SIG, gegen ungenehmigte Nutzungen meiner direkt erbrachten oder festgelegten Darbietung in Bezug auf die vorstehend unter Ziff. 3 genannten übertragenen Rechte vorzugehen. Ebenso gegen das Umgehen technischer Schutzmassnahmen sowie das ungenehmigte Entfernen von Informationen vorzugehen. Hierzu trete ich der SIG die entsprechenden ausschliesslichen Rechte nach Art. 39a und Art. 39c URG ab. Die SIG kann diese Rechte in meinem oder in ihrem eigenen Namen geltend machen.

    Ich behalte mir jedoch vor, diese übertragenen Rechte zur Bekämpfung der Piraterie ebenso wie die Rechte nach Art. 39a und 39c URG im Einzelfall zurückzurufen bzw. einem Nutzer nachträglich eine Nutzungserlaubnis zu erteilen. Die SIG wird die übertragenen Rechte zur Bekämpfung der Piraterie nur in Absprache mit mir geltend machen und mir einen allfälligen Erlös aus diesen Rechten nach dem Abzug der Kosten ohne Aufforderung überweisen.

    Ich bevollmächtige die SIG, bei der Verfolgung ungenehmigter Nutzungen auch meine Ansprüche aus dem Künstlerpersönlichkeitsrecht geltend zu machen.

    5. Vertragsgebiet

    Die Rechteübertragung gemäss Ziff. 3 und 4 umfasst neben den Gebieten der Schweiz und Liechtensteins auch die entsprechenden ausschliesslichen Rechte und Vergütungsansprüche, die mir weltweit zustehen.

    6. Vertretung meiner Interessen in der SWISSPERFORM und gegenüber Dritten

    Ich beauftrage die SIG, jeweils vor Ablauf der Verjährungsfrist ihr bekanntgewordene, jedoch von mir nicht gemeldete Darbietungen im Bereich der Nutzung von nicht kommerziellen Tonträgern und übrigen audiovisuellen Darbietungen für mich nach dem anwendbaren Reglement der SWISSPERFORM zu melden, die entsprechenden Gelder für mich einzuziehen und für mich während mindestens weiteren fünf Jahren zur Verfügung zu halten.

    Nach spezifischer Absprache mit mir vertritt die SIG meine Interessen in Bezug auf weitere Leistungsschutz-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte innerhalb SWISSPERFORM und gegenüber Dritten.

    7. Vertragliche Vereinbarungen mit anderen Organisationen

    Die Rechteübertragung gemäss Ziff. 3 und 4 schliesst das Recht der SIG ein, die Rechte gemeinsam oder in Absprache mit anderen in- und ausländischen Organisationen der Interpreten, sowie mit den entsprechenden Organisationen der Urheber, der Tonträger- und Tonbildträgerproduzenten sowie den Sendegesellschaften wahrzunehmen. Im Rahmen solcher Vereinbarungen können auch Pauschalregelungen, welche einen Verteilungsschlüssel unabhängig von der konkreten Vertragslage vorsehen, zur Anwendung gelangen.

    8. Abtretung von Ansprüchen gegen die SIG

    Die aus diesem Vertrag sowie aus den Statuten und dem Verwaltungsreglement resultierenden Ansprüche können nur mit Zustimmung der SIG an Dritte abgetreten werden.

    9. Auskunfts- und Meldepflicht

    Ich verpflichte mich zur Auskunft über alle für die Wahrnehmung der übertragenen Rechte notwendigen Tatsachen. Ebenso verpflichte ich mich, allfällige Änderungen der in Ziff. 1 enthaltenen Personendaten der SIG mitzuteilen.

    10. Gerichtsstand

    Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz der SIG zuständig.