Mitglieder
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Mitgliedschaft und die damit verbundene treuhänderische Übertragung Ihrer Rechte an die Interpretengenossenschaft.
Anerkennung der Statuten und Reglemente
Warum muss ich die Statuten und Reglemente der Interpretengenossenschaft anerkennen?
Statuten und Reglemente sind notwendige Bestandteile der Rechtsbeziehung zwischen einer Gesellschaft und deren Mitglieder. Um die Mitgliedschaft zu erlangen, müssen Sie bestehende Statuten und Reglemente anerkennen. Als Mitglied erhalten Sie anschliessend ein Mitspracherecht in Form einer Stimme an der Generalversammlung.
Rechteübertragung
Warum muss ich Rechte an die Interpretengenossenschaft übertragen?
Die Rechteübertragung ist das Kernelement. Mit dieser beauftragen Sie uns, Ihre Rechte in Ihrem Sinne wahrzunehmen. Es geht vor allem darum, dass Sie in Bereichen, die für Einzelne schwer oder gar nicht erreichbar sind, angemessen und fair vertreten sind. (siehe auch Frage Rechte selbst wahrnehmen)
Welche Rechte muss ich übertragen?
Das Urheberrechtsgesetz (URG) gewährt den ausübenden Künstlerinnen und Künstlern verschiedene ausschliessliche Rechte und Vergütungsansprüche, damit sie die Nutzung und Verwendung ihrer Werke und Darbietungen verwalten können. Die Umschreibung der übertragenen Rechte entspricht inhaltlich und redaktionell dem heute gültigen URG. Im Wesentlichen sind dies folgende Rechte: das Senden, Weitersenden, Wahrnehmbarmachen, Zugänglichmachen, Aufführen, Vervielfältigen, Verleihen, Vermieten, Synchronisieren von Darbietungen und deren Festlegung (Aufnahme).
Warum muss ich auch zukünftige Rechte übertragen?
Die Rechtsgrundlagen für Ihre Ansprüche können sich einerseits aufgrund gesetzlicher Revisionen ändern. Andererseits ist die Interpretengenossenschaft gerade im Bereich der elektronischen Nutzung bemüht, die Rechte der Interpret/innen zu stärken und z.B. für Ihre Mitglieder neue Vergütungen auszuhandeln. Dies würde enorm erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht, wenn bei jeder Änderung der Rechtsgrundlagen oder vor jeder Vertragsverhandlung zuerst das Einverständnis aller Mitglieder eingeholt werden müsste.
Kann ich diese Rechte nicht selbst wahrnehmen?
Grundsätzlich können Sie Ihre ausschliesslichen Rechte nach URG auch selbst wahrnehmen. Es gibt jedoch einzelne Bereiche, in denen die Verwertung von Gesetzes wegen nur von einer Verwertungsgesellschaft (z.B. SWISSPERFORM) geltend gemacht werden kann. Auch in den übrigen Bereichen kann es sinnvoll sein sich einer Organisation anzuschliessen, welche die Leistungsschutzrechte kollektiv wahrnimmt. Der Einzelne hat in aller Regel weder die Zeit noch die Mittel, um seine Rechte gegenüber den Nutzern durchzusetzen.
Wird die Interpretengenossenschaft zukünftig Produzent meiner Darbietungen und stellt diese den Sendern oder Online-Plattformen zur Verfügung?
Nein. Wir produzieren selbst keine Aufnahmen und stellen Ihre Darbietungen auch nicht zur Sendung, Weitersendung oder zur Online-Nutzung zur Verfügung. Wir können vielmehr dafür sorgen, dass eine entsprechende Nutzung vergütet oder andernfalls untersagt wird.
Warum muss ich Rechte weltweit an die Interpretengenossenschaft übertragen?
Dieser Zusatz soll klarstellen, dass die eingangs erwähnte Vertretungsbefugnis der Interpretengenossenschaft weltweit gilt, da die übertragenen Exklusivrechte den Interpret/innen auch weltweit zustehen.
Was sind Künstlerpersönlichkeitsrechte und warum sollen diese durch die Interpretengenossenschaft vertreten werden?
Im Hinblick auf die Manipulationsmöglichkeiten durch neuartige Technologien gewährt das Urheberrecht einen spezifischen Persönlichkeitsschutz für Interpreten/innen an ihren Darbietungen. Dabei geht es um den Schutz vor Beeinträchtigung der Darbietung durch Entstellung, Verstümmelung oder sonstige, den Ruf schädigende Änderungen der Darbietung (Integritätsschutz). Daneben kann es bei einer unerlaubten Nutzung auch um das Recht der Namensnennung, d.h. um das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft gehen.
Bekämpfung der Piraterie sowie der Umgehung von technischen Schutzmassnahmen und Entfernung von elektronischen Informationen
Wird die Interpretengenossenschaft jede Form von Piraterie bei meinen Darbietungen verfolgen?
Nein, wir werden nicht jede Form von Piraterie verfolgen. Bei deren Bekämpfung sind zwei Szenarien denkbar: Entweder entdecken Sie selbst eine von Ihnen nicht genehmigte Nutzung oder wir stossen bei eigenen Recherchen auf eine Nutzung, die möglicherweise nicht autorisiert worden ist. Im ersten Fall könnten Sie uns darüber informieren und ermächtigen, gegen die entsprechende Nutzung vorzugehen. Im zweiten Fall würden wir bei Ihnen nachfragen, ob Ihnen die Verwendung Ihrer Darbietung bekannt sei und wie Sie weiter vorgehen möchten. Es steht Ihnen jederzeit frei, ein einmal erteiltes Nutzungsverbot wieder aufzuheben oder einem Nutzer eine nachträgliche Erlaubnis zu erteilen.
Informiert mich die Interpretengenossenschaft, wenn sie gegen ungenehmigte Nutzungen meiner Darbietungen juristisch vorgeht?
Ja, wir werden uns vorgängig mit Ihnen absprechen. Da die zur Bekämpfung der Piraterie übertragenen Rechte nur in enger Absprache mit Ihnen geltend gemacht werden können, werden wir gegen ungenehmigte Nutzungen Ihrer Darbietungen nur juristisch vorgehen, wenn Sie ausdrücklich damit einverstanden sind.
Vertretung meiner Interessen in der SWISSPERFORM und gegenüber Dritten
Warum soll ich sowohl der SWISSPERFORM als auch der Interpretengenossenschaft beitreten und beiden Rechte übertragen?
SWISSPERFORM vertritt alle Inhaberinnen und Inhaber von Leistungsschutzrechten, nebst Interpret/innen also auch Produzent/innen und Sendeunternehmen. Wir hingegen setzen uns ausschliesslich für Interpret/innen ein.
Zwischen den Sendern und Produzent/innen einerseits und den Interpret/innen andererseits bestehen oft Interessengegensätze. Die zusätzliche Übertragung Ihrer Rechte an uns ermöglicht es, die spezifischen Interessen der Interpret/innen besser gegen diejenigen der Sendeunternehmen und Produzent/innen durchzusetzen. So treten z.B. die Musikproduzent/innen viele Rechte an IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) ab, um diese in ihrem Sinne (und manchmal ohne Berücksichtigung der Interessen der Interpret/innen) verwalten zu lassen. Die Übertragung an die Interpretengenossenschaft setzt hier das notwendige Gegengewicht, welches die Produzent/innen veranlassen kann, auch im Bereich der neuen Technologien mit den Interpret/innen zusammenzuarbeiten.
Eine Übertragung der Rechte an SWISSPERFORM ist auch deshalb in Ihrem Interesse, da SWISSPERFORM Bereiche abdeckt, in denen die Interpretengenossenschaft nicht tätig ist (und umgekehrt). Die Interpretengenossenschaft und SWISSPERFORM arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und so ist auch der Wahrnehmungsvertrag identisch. Erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.
Ich bin bereits Mitglied bei SWISSPERFORM: warum muss ich die Interpretengenossenschaft noch beauftragen dort meine Interessen zu vertreten?
Wir verteilen Gelder im Auftrag von SWISSPERFORM. Dies in den Bereichen «Nicht im Handel erhältliche Tonträger und Livedarbietungen (Radio)», «Musik auf Tonbildträgern (TV)» und «übrige audiovisuelle Darbietungen (TV)». Dabei haben die Künstlerinnen und Künstler der Interpretengenossenschaft die entsprechenden Sendungen zu melden. Bei der Kontrolle und Eintragung der Meldungen finden wir unter Umständen auch Mitwirkende, die selbst keine Sendungen gemeldet haben. Damit diese von uns selbstständig in die Verteilung aufgenommen werden können, ist ein entsprechender Auftrag zur Wahrung der Interessen in der SWISSPERFORM erforderlich.
Muss ich jetzt keine Sendemeldungen meiner Live-Darbietungen am Radio oder TV bei der Interpretengenossenschaft einreichen?
Doch. In den Bereichen «Nicht im Handel erhältliche Tonträger und Livedarbietungen (Radio)», «Musik auf Tonbildträgern (TV)» und «übrige audiovisuelle Darbietungen (TV)» gilt nach wie vor das Meldesystem. Wir verfügen nicht über die Daten, um alle Nutzungen unserer Mitglieder von uns aus zu erfassen und vor allem die Sendeunternehmen sind nicht verpflichtet, SWISSPERFORM oder uns Ausstrahlungen ausserhalb des Bereichs «Nutzung von Handelstonträgern» zu melden (Bsp. Hörspiele, Konzertaufnahmen, Werbung etc.), weswegen Sie Ihre Sendungen weiterhin melden müssen.
Vertragliche Vereinbarungen mit anderen Organisationen
Warum schliesst die Interpretengenossenschaft gemeinsame Vereinbarungen mit Produzent/innen und Sendegesellschaften?
Die Vergütung für die Nutzung von Darbietungen ist meist Verhandlungssache zwischen den Vertragspartnern. Dabei kann es sinnvoll sein, sich mit anderen Organisationen abzusprechen und/oder allenfalls gemeinsam zu verhandeln. Dies verbessert in der Regel die eigene Verhandlungsposition und steigert die Vergütung. Dieser Artikel soll sicherstellen, dass wir mit anderen Organisationen zusammenarbeiten und dabei selbständig Zusammenarbeitsverträge oder Vereinbarungen abschliessen können.
Abtretung von Ansprüchen gegen die Interpretengenossenschaft
Was ist mit “Abtretung von Ansprüchen” gemeint und wieso können diese nur mit Zustimmung der Interpretengenossenschaft abgetreten werden?
Aus den übertragenen Rechten resultieren primär finanzielle Ansprüche des einzelnen Mitglieds gegenüber der Interpretengenossenschaft. Dieser Artikel stellt klar, dass diese Ansprüche ohne Zustimmung von uns nicht an aussenstehende Dritte wie z.B. andere Verbände, Organisationen oder auch Privatpersonen abgetreten werden können, damit die von uns für unsere Mitglieder verwalteten finanziellen Mittel nicht zweckentfremdet (d.h. nicht zuungunsten der berechtigten Künstlerinnen und Künstlern) verwendet werden können.
Beratung
In diesem Bereich möchten wir die Ausgangslage von Interpretinnen und Interpreten, deren rechtliche Situation und Problemfelder im Alltag aufzeigen. Wir haben darin die Fragen zusammengefasst mit denen sich unsere Berater/innen am häufigsten konfrontiert sehen. Die Liste wird bei Änderungen oder durch neue Inputs laufend ergänzt.
Viele spezifische Fragen einzelner Berufsgruppen werden auf den Seiten der jeweiligen spezialisierten Berufsverbände abgedeckt. Eine Liste der Verbände und deren Angebot findet Sie hier.
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sind die Fragen in Kategorien zusammengefasst.
Interpret/in und Rechte
Was ist ein/e Interpret/in?
Jede Person, die ein Werk vorträgt oder am Vortrag eines solchen beteiligt ist, wird als Interpret/in bezeichnet. Dies gilt für Interpretierende aus allen Bereichen: Musik, Gesang, Tanz, Schauspiel, Sprechleistungen usw. Dies gilt für professionelle Interpret/innen wie auch für Laien.
Keine Interpret/innen sind Personen, die ausschliesslich organisatorisch oder technisch am Vortrag eines Werks beteiligt sind, so z.B. Organisatoren, Produzenten, Bühnenpersonal, Beleuchter/innen, Tontechniker/innen, usw. Ebenfalls keine Interpret/innen sind Personen die ausschliesslich bei der Vorbereitung und Einstudierung beteiligt sind, wie Ballettrainer/innen, Korepetitor/innen, usw.
Interpret/innen sind über die „verwandten Schutzrechte“ (auch Leistungsschutzrechte genannt) geschützt. Im Gegensatz zu Urheber/innen, die die Urheberrechte schützen.
Interpret/innen können aber gleichzeitig Komponist/in, Texter/in und/oder Arrangeur/innen der Werke, die interpretiert werden, sein. In diesem Falle ist die Person Urheber/in wie auch Interpret/in mit den entsprechenden Urheber- und Leistungsschutzrechten.
Was sind „Leistungsschutzrechte” und was umfassen sie?
Die Leistungsschutzrechte sind eng mit dem Urheberrecht verwandt (daher auch der Name „verwandte Schutzrechte“). Sie gelten insbesondere für drei Bereiche:
- die Rechte der Interpret/innen an ihren Darbietungen
- die Rechte der Produzent/innen an ihren Aufzeichnungen (CD, DVD, usw.) und
- die Rechte der Übertragungsanstalten an ihren Ausstrahlungen (Radio/TV)
Für Interpret/innen bedeutet dies insbesondere, dass ihnen als ausübende Künstler/innen bei weiteren Verwendungen einer Aufzeichnung ihrer Darbietung (Recorded Performance) eine Vergütung zusteht. Dies gilt z.B. für:
- Musik ab Handelstonträger (CD) im Radio
- Musiker/innen deren Konzerte aufgezeichnet und ausgestrahlt werden
- Score-Music in Filmen
- Musik in Werbespots und Dokumentarfilmen
- Schauspieler/innen in Filmen, Serien und Werbespots
- Schauspieler/innen und Tänzer/innen deren Stücke aufgezeichnet und ausgestrahlt werden
- Sprecher/innen in Dokumentationen und Werbespots
Mehr Infos dazu gibt’s unter „FAQs Verteilung“.
Was für weitere Rechte habe ich als Interpret/in?
Interpret/innen haben das exklusive Recht, die Aufnahme ihrer Darbietung zu genehmigen und die Modalitäten dafür festzulegen. Die Person hat unter anderem auch das Exklusivrecht, diese Aufnahme zu vervielfältigen und sie in Umlauf zu bringen. (siehe auch “Rechte und Pflichten bei einer Aufzeichnung von Darbietungen”)
Interpret/innen haben das Exklusivrecht zu entscheiden, ob, wann und auf welche Weise ihre Darbietung verwendet werden kann.
Bei einer Chor-, Orchester-, oder Bühnenaufnahme müssen neben der Vertretung der Künstlergruppe auch die Solist/innen, Dirigent/innen und Regisseur/innen zustimmen.
Interpret/innen haben das Exklusivrecht, zu entscheiden, ob, wann und auf welche Weise:
- ihre Darbietung auf einem Ton- oder Tonbildträger aufgenommen wird
- die Aufnahme dieser Darbietung vervielfältigt werden kann, zum Beispiel durch die Erstellung von Ton- oder Tonbildaufzeichnungen
- Exemplare ihrer Darbietung in Umlauf gebracht werden können
- ihre Darbietung im Radio und / oder im Fernsehen ausgestrahlt werden kann
- ihre Darbietung oder deren Aufzeichnung im Internet zur Verfügung gestellt werden kann
- ihre Live-Darbietung oder ihre neue, noch nicht veröffentlichte Darbietung an einem anderen Ort als dem, an dem sie vorgetragen wird, verbreitet werden darf
Damit Interpret/innen entscheiden können, ob ihre Darbietung verwendet werden darf und um die Modalitäten dazu festzulegen, sind Dritte dazu verpflichtet, vor der Nutzung die Genehmigung dazu einzuholen. Allerdings können Interpret/innen die Genehmigung nicht mehr verweigern, wenn die Darbietung bereits vor dieser Anfrage erlaubterweise genutzt worden ist.
Beispiel: Wenn eine CD veröffentlicht worden ist und ein Stück von dieser an einem politischen Anlass gespielt wird, der einem der Beteiligten nicht behagt, kann diese Nutzung nicht verboten werden.
Wichtig bei solchen Verträgen ist es genau zu definieren wer, welche Nutzungsrechte, wie lange und für welches Vertragsgebiet erhält. Falls ein Produzent z.B. sagt, dass er das Stück ins Schweizer Fernsehen bringen will, macht es keinen Sinn wenn man ihm die Rechte weltweit für Fernsehen, Kino und auch für jegliche Online-Nutzungen hergibt. Siehe auch “Verträge“.
Habe Interpret/innen das Recht erwähnt zu werden?
Ja, Interpret/innen haben das Recht, erwähnt zu werden. Ausserdem gilt das Recht, in Bezug auf die Tätigkeit als Künstler/in einen Namen zu wählen. Dies kann der echte Name aber auch ein Pseudonym (Künstlername) sein. Interpret/innen haben aber auch das Recht anonym oder ungenannt zu bleiben.
Die Namensnennung stellt ein Persönlichkeitsrecht dar, das Künstler/innen ermöglicht, ihre Eigenschaft als Interpret/in auf einer Darbietung aufzuzeigen.
Interpret/innen sind daher, falls nichts anderes vertraglich festgelegt wurde, auf jeder Ton- oder Tonbildaufzeichnung, die ihre Darbietung enthält, sowie bei jeder Darbietung, Vorstellung und Verbreitung eines solchen Werkes zu erwähnen.
Die Namensnennung bei einem Kinofilm ist dank dem langen Abspann unproblematisch. Demgegenüber haben TV-Sender jedoch häufig rigide Vorschriften, was den Abspann betrifft. Eine Auslassung der Namensnennung ist zulässig, wenn sie durch die Art der Verwendung geboten oder in der Praxis nicht üblich ist.
Dieses Recht ist mit dem Interpreten als Person verbunden und endet mit dessen Tod.
Habe ich das Recht auf eine Vergütung für die Nutzung meiner Darbietung?
Interpret/innen können einem Dritten das Recht gewähren, ihre Darbietung gegen eine Gebühr oder einen Anteil der zukünftigen Gewinne zu nutzen.
Beispiel: Für das Recht eine Aufnahme zu nutzen, vereinbaren Interpret/in und Produzent/in eine Vergütung, die entweder aus einem bestimmten Prozentsatz der durch den Verkauf der Aufnahmen erzielten Einnahmen oder einer fixen, einmaligen Vergütung (buy out) besteht.
Diese Nutzungsrechte sind vertraglich übertragbar. Die Vertragsparteien legen die übertragenen Nutzungsrechte, die genehmigten Nutzungsarten, die Dauer und den räumlichen Umfang der Übertragung sowie die Vergütung für die interpretierende Person fest.
Wo kann ich die Rechtsvorschriften zum Schutz der Interpret/innen finden?
Der originale Rechtstext findet sich im Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte(URG).
Die Darbietung und damit verbundene Rechte
Was ist eine künstlerische Darbietung?
Eine künstlerische Darbietung ist die Darbietung eines Werkes oder eines kulturellen Gutes, das durch eine folkloristische Tradition entstanden ist. Beispiele: musikalische Kompositionen, Choreographien, audiovisuelle und filmische Werke, Theaterstücke, etc..
Die Darbietung eines Werkes durch Interpret/innen, egal ob Musiker/in, Sänger/in, Tänzer/in, Schauspieler/in, Orchesterleiter/in oder Sprecher/in, ist unabhängig vom Werk, welches er/sie darbietet, geschützt.
Dabei ist es nicht relevant, ob das Werk urheberrechtlich geschützt ist oder nicht (z. B. weil die gesetzliche Schutzfrist abgelaufen ist).
Jede Person, die ein Werk oder ein Folklorestück mit der Absicht darbietet, es anderen zugänglich zu machen, egal, ob diese Darbietung öffentlich oder privat ist oder auf direktem Wege oder anhand einer Aufzeichnung gezeigt wird, wird geschützt.
Beispiel: Live- oder Studiomusiker/innen, Theater-, Kino- oder Fernsehschauspieler/innen, Tänzer/innen, Sprecher/innen usw.
Was muss ich tun, damit meine Darbietung geschützt ist?
Sobald das Werk dargeboten wird, ist es automatisch geschützt. Es ist nicht notwendig, die Darbietungen oder die Aufnahmen zu hinterlegen. Der Rechtsschutz tritt automatisch in Kraft und es bestehen keine Formalitäten.
Wie kann ich im Falle eines Rechtsstreits beweisen, dass ich der/die Interpret/in bin, der/die das Werk vorgetragen hat?
Wenn, z.B. als Promotionsaktion, noch nicht veröffentlichte Aufnahmen einer Darbietung in Umlauf gebracht werden sollen, wird empfohlen, dies zu dokumentieren, um im Falle eines Rechtsstreits eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Dies kann man tun indem man ein Exemplar per Post (Eingeschrieben) an sich selber schickt und es verschlossen aufbewahrt. Im Falle eines Rechtsstreits kann so die Urheberschaft einer Interpretation bewiesen werden.
Wenn eine Darbietung kommerziell vermarktet wird, und man Mitglied bei Swissperform ist, kann man die Darbietung bei SWISSPERFORM anmelden.
Wie lange ist der Rechtsschutz für meine Darbietung gültig?
Für Darbietungen gilt in der Schweiz eine Schutzdauer von 50 Jahren ab Veröffentlichung des Ton(bild)trägers, bzw. nach dessen Herstellung, wenn er nicht veröffentlicht wird. Im europäischen Raum und den USA sind es 70 Jahre.
Rechte und Pflichten bei einer Aufzeichnung von Darbietungen
Ich bin Musiker/in und/oder Sänger/in und ich habe auf eigene Kosten eine Aufnahme gemacht, die ich als CD und/oder Online vermarkten möchte. Was muss ich dafür tun?
In diesem Falle haben Interpret/innen nicht nur die Rechte auf ihre aufgenommene künstlerische Darbietung, sondern zusätzlich noch die Exklusivrechte als Produzent/in.
Künstler/innen können nun einerseits mit einem anderen Produzenten oder einem Label einen Bandübernahme- oder Lizenzvertrag und/oder mit einem Vertrieb einen Vertriebsvertrag abschliessen.
Mehr zum Thema gibt’s in der Rubrik Verträge.
Wie sieht es aus, wenn die Lieder oder die Aufnahmen von mehreren Personen umgesetzt wurden?
Sobald mehrere Personen an der Darbietung beteiligt waren, haben alle dieselben Rechte und für die Nutzung des Werkes ist die Genehmigung aller Beteiligten erforderlich.
Wenn mehrere Interpret/innen als Gruppe unter einem gemeinsamen Namen auftreten, ist üblicherweise ein/e von der Gruppe bestimmte/r Stellvertreter/in dazu ermächtigt, die Rechte der Gruppenmitglieder geltend zu machen.
In der Praxis wird eine Gruppe oft von einem Manager oder einer Agentur vertreten, ein Orchester oder Chor vom Orchester- bzw. Chorvorstand, etc..
Wo finde ich Muster von Verträgen, die ich für die Vermarktung meiner Musik benötige?
In der Rubrik Verträge haben wir einige wichtige Vertragspunkte festgehalten. Wir machen aber darauf aufmerksam, dass ein Mustervertrag bloss Auskunft über die wichtigsten Vertragspunkte – im Sinne einer Checkliste – gibt. Ein Mustervertrag muss immer auf den jeweiligen Fall angepasst werden.
Die Vertragsmuster sind in erster Linie Orientierungshilfen und können weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch eine rechtliche Beratung ersetzen.
Was muss ich tun, wenn eine Tonaufnahme an der ich beteiligt bin auf den Markt gebracht und ausgestrahlt wurde?
Um für die Ausstrahlung von im Handel erhältlichen Aufzeichnungen Vergütungen zu erhalten, müssen Sie SWISSPERFORM-Mitglied (Anmeldung hier) sein und der SWISSPERFORM ihre Beteiligung via Diskografieformular melden.
Über die Nutzung von aufgezeichneten Darbietungen
Ist für die Nutzung einer Darbietung immer meine Genehmigung erforderlich?
Nein, erstens ist im Bereich Eigengebrauch (Definition siehe hier) keine Genehmigung notwendig (siehe auch nächster Abschnitt) und zweitens kann ein/e Interpret/in nicht mehr entscheiden, ob, wann und auf welche Weise seine Darbietung verwendet werden darf, sobald eine Darbietung erlaubterweise auf dem Markt verfügbar ist. Dies kann zum Beispiel in Form von Ton- oder Bildaufzeichnungen sein und/oder wenn diese:
- im Radio oder im Fernsehen übertragen und ausgestrahlt oder sie an öffentlichen Orten wie Restaurants, Diskotheken, Geschäften usw. abgespielt werden;
- an öffentlichen Orten in Form von Radio- oder Fernsehsendungen empfangen werden können;
- für pädagogische Zwecke und/oder innerhalb eines Unternehmens in Form von Auszügen kopiert werden;
- öffentlich vermietet werden.
Das heisst, wenn nichts vertraglich festgehalten und die Aufnahme veröffentlicht wurde, kann man nachträglich nichts mehr dagegen unternehmen.
Beispiele:
- Musiker/innen können nicht verhindern, dass Musikredaktor/innen eines Radiosenders eine ihrer im Geschäft erhältlichen Platten kauft und sie im Radio abspielt.
- Schauspieler/innen Können dem Fernsehen nicht verbieten, einen Unterhaltungsfilm, in dem sie eine Rolle spielen, auszustrahlen.
Die Nutzung ist also gesetzlich erlaubt, im Gegenzug ist jedoch von Nutzer/innen eine Vergütung zu zahlen. In der Schweiz ist SWISSPERFORM die zuständige Verwertungsgesellschaft, die die Vergütungsrechte der Interpret/innen geltend macht. Diese Einnahmen werden häufig mit den Urheberrechtsentschädigungen von deren Verwertungsgesellschaften (SUISA, Pro Litteris, Suissimage, SSA) eingezogen und gemäss eines Verteilschlüssels an SWISSPERFORM überwiesen.
Um Vergütungen für diese Nutzung erhalten zu können, ist eine Mitgliedschaft bei SWISSPERFORM zwingend.
Weitere Informationen direkt bei SWISSPERFORM.
Darf ich eine Aufnahme für private Zwecke nutzen?
Ja, für die Nutzung von Aufnahmen für persönliche Zwecke ist keine Genehmigung der Interpret/innen oder der Urheber/innen erforderlich. Privatpersonen können die Aufnahmen für die persönliche Nutzung verwenden und sich auch eine Kopie davon erstellen. Dies gilt auch in Bezug auf den Download, sogar aus illegalen Quellen. Es ist jedoch verboten, heruntergeladene Dateien mit anderen Internetnutzern zu teilen (Upload).
Damit Künstler/innen für diese Kopien nicht leer ausgehen gibt es die sogenannte „Leerträgervergütung“. Hierbei wird von den Herstellern und Importeuren von unbespielten Ton- oder Tonbildträgern eine Vergütung an SWISSPERFORM bezahlt. Als Ton- oder Tonbildträger gelten alle Medien auf denen Ton und Bilddaten gespeichert und wieder abgespielt werden können, z.B. CDs, DVDs, Musikkassetten, Videobänder, Festplatten und Digitalspeicher von Mobiltelefonen, Computern usw.
Ab wann ist die Nutzung nicht mehr „Privat“?
Eigengebrauch heisst nach Art. 19 URG:
- jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
- jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
Beispiel 1: Es ist nicht notwendig, eine Genehmigung zu beantragen, wenn Musik im Rahmen einer Familienfeier (z. B. Geburtstag oder Hochzeit) verwendet wird. Auch wenn man eine CD für Angehörige kopieren will, ist keine Genehmigung notwendig.
Beispiel 2: Für pädagogische Zwecke, d.h. für alle Arten von Ausbildungen kann eine Lehrperson Werke ohne Genehmigung nutzen und vervielfältigen. Wichtig dabei ist, dass klar erkennbar ist, von wem das Werk stammt.
Beispiel 3: Eine Firma verwendet einen Ausschnitt eines Theaterstücks oder eines Films als Fallbeispiel für eine interne Schulung. In diesem Falle ist keine Genehmigung notwendig. Die einzige Vorgabe ist, dass das Werkexemplar rechtmässig erworben worden ist.
Sobald eine Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, ist sie in jedem Fall nicht mehr privat. Bei Beispiel 1 würde das der Fall sein, wenn die Feier in einem öffentlichen Park stattfindet. Bei Beispiel 2 wäre z.B. die Aufführung vor Publikum in der Aula der Schule davon ausgeschlossen und bei Beispiel 3 ist das der Fall sobald z.B. Kunden oder Lieferanten in den Prozess eingebunden werden oder eine Vorführung vor versammelter Belegschaft stattfinden würde.
Remix & Sampling
Muss ich eine Genehmigung beantragen, wenn ich ein Sample verwende?
Ja, vor der Nutzung eines Samples einer Tonaufnahme (Musikauszug oder Tonfolge, der/die weiterverwendet wird), muss bei allen Anspruchsberechtigten (Komponist/innen, Texter/innen, Arrangeure und Verleger/innen) für das verwendete Werk eine Genehmigung beantragt werden. Ausserdem ist bei dem/der Produzent/in, der/die die verwendete Tonaufnahme vermarktet, eine Genehmigung einzuholen.
In der Praxis gibt es jedoch immer wieder Fälle in denen die Rechte nicht geklärt worden sind und daraus trotzdem nie ein Rechtsfall entstanden ist. Dies kann sein, weil die Rechteinhaber/innen nicht von der Nutzung erfahren haben (d.h. der Titel wurde nie bekannt genug) oder weil ein Sample derart unkenntlich gemacht wurde, dass man es nicht mehr als solches erkennt. Wenn die Tonaufnahme mit dem Sample jedoch ein Radio- oder Clubhit wird und entsprechend oft gekauft, bzw. heruntergeladen wird, riskiert ein/e Interpret/in, der/die keine Genehmigung beantragt hat, eine Strafverfolgung mit möglicherweise schwerwiegenden finanziellen Folgen bis hin zur Vernichtung der wiederrechtlich hergestellten Ton- und/oder Bildträger.
Wir empfehlen, stets die notwendigen Genehmigungen im Hinblick auf die Nutzung von wiedererkennbaren Samples einzuholen.
Muss ich eine Genehmigung beantragen, wenn ich einen Remix eines Musikstücks mache?
Ja, vor der Nutzung eines Remixes (abgeänderte Version eines Musikstücks) muss bei allen Anspruchsberechtigten (Komponist/innen, Texter/innen, Arrangeure und Verleger/innen) auf das für den Remix verwendete Werk eine Genehmigung beantragt werden.
Ausserdem ist bei dem/der Produzent/in, der/die das für den Remix verwendete Originalwerk vermarktet, eine Genehmigung zu beantragen. Und bei der SUISA ist für die Vervielfältigung eine Genehmigung einzuholen.
Ein Sample einer Interpretation von mir ist in einer Tonaufnahme verwendet worden. Kann ich eine Vergütung verlangen, wenn die betreffende Tonaufnahme im Radio gesendet wird?
Wenn zwischen Interpret/innen und Nutzer/innen, welche die Interpretation in der vermarkteten Tonaufnahme verwendet haben, ein Vertrag besteht, wird die Frage nach dem Anspruch auf Vergütung sinnvollerweise mit Hilfe einer Klausel im Vertrag geklärt. Sie sieht in der Regel vor, dass ein Teil der von SWISSPERFORM bezahlten Gebühren an den/die Interpret/in weitergeleitet wird. In diesem Falle kann der/die Interpret/in keine zusätzlichen Vergütung von SWISSPERFORM fordern.
Wenn zwischen Nutzer/in und Interpret/in kein Vertrag abgeschlossen wurde, kann der/die Interpret/in einen solchen rückwirkend von dem/der Nutzer/in verlangen, um SWISSPERFORM beweisen zu können, dass er auch an der vermarkteten Tonaufnahme beteiligt ist und daher Anspruch auf eine Vergütung hat.
Falls der/die Nutzer/in sich weigert, kann der/die Interpret/in eine Zivilklage gegen den/die Nutzer/in anstrengen.
Darf ich fremde Filmausschnitte bzw. Filmclips in meinem Video verwenden?
Zuerst muss abgeklärt werden, ob der Filmausschnitt urheberrechtlich geschützt ist. Filme bzw. Videos sind in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Regisseurs oder der Regisseurin urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Ausschnitte aus geschützten Werken. Wer also einen Ausschnitt aus einem Film verwenden möchte, bedarf dazu der Zustimmung der Urheber/innen bzw. der Inhaberin der Urheberrechte. In der Regel ist dies der/die Produzent/in des Filmes. Für Ausschnitte aus Schweizer Filmen kann Suissimage die Adresse der Produzentin in den meisten Fällen vermitteln.
Einfach ist der Erwerb der erforderlichen Rechte bei Eigenproduktionen des Schweizer Fernsehens. Die Firma Telepool verwaltet für verschiedene Sendeanstalten – so auch für SRF – ein Archiv mit über 100’000 Beiträgen und kann Szenen nach Titeln oder Motiven suchen. Eine Preisliste gibt Auskunft darüber, mit welchen Ansätzen für die kommerzielle bzw. nichtkommerzielle Nutzung gerechnet werden muss. Auskünfte und Tarife sind erhältlich bei Telepool.
Um Rechte bei Radio Télévision Suisse (RTS) zu erwerben, können Sie unter +41 79 704 87 57 anrufen oder eine E-Mail senden. Für Produktionen von Radiotelevisone svizzera (RSI) kann die Nr. +41 91 803 54 63 weiterhelfen.
Bei ausländischen Filmen ist es eher schwierig, die erforderliche Zustimmung einzuholen, bzw. die Berechtigten ausfindig zu machen. Bei Spielfilmen empfiehlt es sich, sein Anliegen dem Verleiher des Filmes in der Schweiz zu unterbreiten. Auskunft darüber, wer den Spielfilm im Verleih hat, erteilt Procinema Schweizerischer Verband für Kino und Filmverleih unter +41 31 387 37 00 oder per E-Mail.
Falls es nicht gelingt, die Inhaberin der Rechte ausfindig zu machen bzw. keine Erlaubnis eingeholt werden kann, darf der Film bzw. der Filmausschnitt nicht verwendet werden. Wer den Film bzw. den Filmausschnitt dennoch unerlaubt nutzt, verstösst gegen das Urheberrechtsgesetz und kann zivil- und strafrechtlich mit Busse und Gefängnis bestraft werden.
Falls Sie einen Film bzw. einen Filmausschnitt mit verwaisten Rechten nutzen möchten, haben Sie die Möglichkeit, eine Bewilligung bei Swissperform zu beantragen. Eine solche Bewilligung wird erteilt, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
- Der/die Rechtsinhaber/in ist unbekannt oder unauffindbar. Dies bedeutet konkret:
- unbekannte Postadresse,
- keine elektronische Adresse bekannt,
- keine Reaktion bei Anfragen auf bekannte Adresse während längerer Zeit.
- Der Ton- oder Tonbildträger wurde vor zehn oder mehr Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt (Anknüpfungspunkt ist der/die Produzent/in, er/sie muss Schweizer/in sein und den Träger vor mehr als 10 Jahren produziert haben).
- Der Ton- oder Tonbildträger befindet sich:
- in einem öffentlich zugänglichem Archiv oder
- in einem Archiv von Sendeunternehmen
- Zudem darf die geplante Nutzung der mutmasslichen Absicht des unbekannten bzw. unauffindbaren Rechteinhabers nicht entgegenstehen.
Weitere Informationen zu Verwaisten Werken finden Sie hier.
Darf ich einen Filmausschnitt als Zitat verwenden?
Jein. Die Verwendung eines anderen geschützten Werkes (z. B. Sprach- und Musikwerke) in einem Film ist ohne Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers nur zulässig, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und dieser Zweck den Umfang des Zitats rechtfertigt. Das Zitat muss stets eine untergeordnete Rolle spielen und als Zitat erkennbar sein (z. B. durch Kommentar, Dialog etc.). Zudem muss das zitierte Werk bereits veröffentlicht sein. Die Übernahme hat unverändert und unter Quellenangabe zu erfolgen, wobei die Länge des Zitats keine Rolle spielt.
Beim Zitieren im Film ist zu berücksichtigen, ob eine Auswertung im Ausland vorgesehen ist. Wenn z.B. aus einem US-Film zitiert wird, kann dies bei einer Vorführung oder Ausstrahlung ausserhalb der Schweiz zum Problem werden. Für weitere Informationen zu den zu beachtenden Regeln für das Zitieren kontaktieren Sie bitte SUISSIMAGE.
Nicht unter das gesetzlich geregelte Zitatrecht fällt die Entnahme aus Werken der bildenden Kunst (Malerei, Bildhauerei, Grafik). Da das Vervielfältigungsrecht an diesen Werken in der Schweiz kollektiv durch die ProLitteris wahrgenommen wird, muss dort das Verwertungsrecht eingeholt werden.
Verwertungsgesellschaften
Was sind Verwertungsgesellschaften?
Verwertungsgesellschaften wirken als Bindeglieder zwischen Nutzer/innen und Kulturschaffenden. Sie bündeln die Rechte der Kulturschaffenden und erleichtern damit für die Nutzer/innen den Zugang zu diesen Rechten. Umgekehrt garantieren sie den Kulturschaffenden, dass sie für die Nutzung ihrer Werke entschädigt werden.
Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass der Bund pro Werkkategorie (Urheber) und für die verwandten Schutzrechte je einer Verwertungsgesellschaft eine Bewilligung erteilt. So hat heute die SUISA eine solche Bewilligung für die Urheberrechte an Musik, die ProLitteris für Literatur und bildende Kunst, die SSA für dramatische Werke, SUISSIMAGE für audiovisuelle Werke und SWISSPERFORM für sämtliche verwandten Schutzrechte.
Mehr dazu findet sich unter der Rubrik Verwertungsgesellschaften und bei swisscopyright.ch
Welche Verwertungsgesellschaft ist für Interpret/innen zuständig?
SWISSPERFORM ist die Gesellschaft für Leistungsschutzrechte welche die Ansprüche der Interpret/innen geltend macht. In deren Auftrag zieht SWISSPERFORM Gelder für die Nutzung von Darbietungen ein und verteilt sie an die Berechtigten.
Beispiele:
- Sie sind Schauspieler/in und spielen in einem Film oder einer Serie mit
- Sie sind Musikerin/in und ihre CD wird am Radio gespielt
Warum muss ich bei der Anmeldung bei der Interpretengenossenschaft und Swissperform meine Rechte abtreten?
Mit der Abtretung beauftragen Sie SWISSPERFORM und die Interpretengenossenschaft Ihre Rechte wahrzunehmen.
Es geht damit vor allem darum, dass Sie in Bereichen die für Einzelne schwer oder gar nicht erreichbar sind, angemessen und fair vertreten werden. Ohne diese Abtretung wäre es den Verwertungsgesellschaften z.B. nicht möglich Gelder einzuziehen.
Können wir uns bei SWISSPERFORM auch als Band oder Gruppe anmelden?
Nein, grundsätzlich muss sich jede/r als Einzelperson anmelden.
Ich bin bereits Mitglied der SUISA (oder auch SSA, Pro Litteris, SUISSIMAGE). Warum sollte ich auch SWISSPERFORM beitreten?
Die SUISA, SSA, Pro Litteris und Suissimage verwalten die Rechte der Urheber/innen (z.B. Komponist/innen, Autor/innen, Filmregisseur/innen, etc.) während Swissperform die Ansprüche der Interpret/innen, Produzent/innen und Sendegesellschaften vertritt.
Interpret/innen, die zusätzlich zu ihren Interpretationen auch als Urheber/innen tätig sind, sollten Mitglied bei Swissperform sowie der jeweiligen Urheberrechtsgesellschaft ihrer Sparte sein, damit ihre Rechte vollumfänglich wahrgenommen werden.
Ich bin bereits Mitglied bei SWISSPERFORM. Muss ich auch der Interpretengenossenschaft beitreten?
Sie müssen nicht, aber es macht trotzdem Sinn. Die Mitgliedschaft bei uns ist freiwillig und gratis. Unsere Dienstleistungen sind nicht an eine Mitgliedschaft gekoppelt. Da SWISSPERFORM nebst den Interpret/innen auch Produzent/innen und Rundfunkgesellschaften vertritt, kann sie zu einigen Themen keine Stellung beziehen, da die verschiedenen Akteure, die sie vertritt, unterschiedliche Ansichten zu diesem Thema haben können (Produzent/innen vs. Sendeanstalten, Interpret/innen vs. Produzent/innen, etc.).
Wir vertreten einzig die Anliegen der interpretierenden Künstler/innen und machen uns für diese stark. Je mehr Mitglieder hinter uns stehen, desto besser können wir die Rechte der Interpret/innen gegenüber den Rundfunkgesellschaften und den Produzent/innen, aber auch in Politik, Verbänden und Gremien vertreten.
Muss ich bei anderen Gesellschaften für Leistungsschutzrechte im Ausland Mitglied werden, um die Gebühren für die Nutzung meiner Darbietung im Ausland zu erhalten?
Nein, SWISSPERFORM hat mit vielen ausländischen Gesellschaften für Leistungsschutzrechte („Schwestergesellschaften”) gegenseitig Wahrnehmungsverträge abgeschlossen. Das heisst, dass diese die Rechte von Swissperform im jeweiligen Land vertreten und die entsprechenden Einnahmen gemäss der Vereinbarung an die SWISSPERFORM weitergeben.
Eine Liste der Gesellschaften, mit denen Wahrnehmungsverträge abgeschlossen wurden, findet sich auf der SWISSPERFORM Website.
Trotzdem kann es sein, dass SWISSPERFORM mit einem Land keinen solchen Vertrag abgeschlossen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich in diesem Land bei der jeweiligen Organisation anzuschliessen oder einen Agenten zu beauftragen, der Ihre Rechte bei der entsprechenden Gesellschaft einfordert.
Sind Vergütungen aus Urheber- und Leistungsschutzrechten AHV-pflichtig?
Die von den Verwertungsgesellschaften ausbezahlten Vergütungen (auch Tantiemen genannt) sind nach gängiger Definition entweder Gewinnbeteiligungen an einem Unternehmen oder eine Vergütung an eine/n Autor/in und/oder Interpret/in für die Aufführung und/oder Wiedergabe eines Werkes oder einer Darbietung.
Da die Verwertungsgesellschaften mit den Künstlerinnen und Künstlern kein Arbeitsverhältnis haben, sondern von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt wurden, liegt eine allfällige AHV-Pflicht nicht bei den Verwertungsgesellschaften, sondern beim einzelnen Künstler/innen.
Die Frage, ob Vergütungen aus Urheber- und Leistungsschutzrechten als Erwerbseinbkommen gelten – und somit AHV-pflichtig wären – wird von den kantonalen Ausgleichskassen sehr unterschiedlich beantwortet und gehandhabt.
Für Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die AHV Stelle Ihres Wohnkantons.
Die kantonal unterschiedliche Behandlung der AHV-Pflicht von Urheberrechtsentschädigungen bietet keine Sicherheit und ist unbefriedigend. Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften verfolgen die Thematik daher weiterhin und werden über die neusten Erkenntnisse informieren.
Verteilung
Allgemein
Was muss ich bei der Interpretengenossenschaft melden und was bei SWISSPERORM?
Radio-Nutzungen (Bereich Phono)
Musiker/innen und Sprecher/innen melden bei der Interpretengenossenschaft: „Nutzung von nicht im Handel erhältlichen Tonträgern und Livedarbietungen“
- Konzertübertragungen
- Eigenaufnahmen der Radio-Sender
- Sprecherleistungen bei Hörspielen, Lesungen, Rezitationen, Radio-Comedy
- Musikdarbietungen bei Hörspielen
- Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen in Werbespots, Jingles und Audiologos und ähnliches
- Darbietungen der Volkskunst
Bei SWISSPERFORM melden:
„Nutzung von Handelstonträgern“
„Nutzung von Musik in Videoclips” (SRF Selection Musik)
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TV-Nutzungen (Bereich Audiovision)
Musiker/innen, Schauspieler/innen, Tänzer/innen und Sprecher/innen melden bei der Interpretengenossenschaft: „Nutzung von Musik auf Tonbildträgern“
- Musik auf der Tonspur von Tonbildträgern (Score-Music)
- Musik ab Handelstonträgern auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Musik ab nichtkommerziellen Tonträgern auf der Tonspur von Tonbildträgern (Library-Music)
- Musik in Werbespots, Jingles, Audiologos und ähnliches
Bei der Interpretengenossenschaft: „Nutzung von übrigen audiovisuellen Darbietungen“
- Konzertübertragungen, Theater-, Kabarett-, Comedy- und Tanzproduktionen
- Künstlerische Darbietungen in TV-Shows, Comedy oder ähnlichen Formaten
- Tanz und Schauspielerleistungen in Videoclips
- Schauspielerleistungen in Werbespots, Jingles, Audiologos und ähnliches
- Sprecher und Synchronsprecher Werbespots, Jingles, Audiologos und ähnliches
- Sprecher und Synchronsprecher in Dokumentarfilmen oder Beiträgen mit Dokumentarfilm-Charakter
- Sprecher und Synchronsprecher in Zeichentrickfilmen (Animationsfilmen)
- Darbietungen der Volkskunst
Bei SWISSPERFORM melden:
„Nutzung von Darbietungen in Spiel- und Fernsehfilmen“
- Darsteller in Filmen, Serien und Sitcoms
- Synchronsprecher und Audiodeskription in Filmen, Serien und Sitcoms
Wieso muss ich Sendemeldungen machen? Wird das nicht automatisch gemeldet?
Bei SWISSPERFORM muss man seine Tonträger (Diskografie) oder seine Darbietungen in Spiel- und Fernsehfilmen, Serien oder Sitcoms (Filmografie) einmal melden. Die Sendeunternehmen sind in diesen Bereichen zu Sendemeldungen verpflichtet, die man dann mit Werkdatenbanken «matchen» kann. So können die Nutzungen automatisch abgerechnet werden.
In den Bereichen, die von uns abgerechnet werden, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung der Sendenternehmen Sendemeldungen zu führen. Deshalb gibt es keine Datenbanken, die eine vollständige und automatisierte Verteilung ermöglichen würden. Darum müssen die Nutzungen jährlich neu gemeldet werden.
Von wo soll ich wissen, was wann und wo gesendet wurde?
Nachfragen beim Produzenten der entsprechenden Sendung ist oft das Einfachste. Eine kurze Suche im Web ist oft auch sehr hilfreich. Sollten Sie keine Angaben haben oder finden, bitten wir Sie trotzdem, Ihre Leistung bzw. die Aufnahme zu melden. Wir versuchen zu helfen. Falls es auch uns nicht gelingt Angaben dazu zu finden, können wir die Meldung leider nicht verwerten.
Kann ich auch Online-Nutzungen angeben?
Nein. Für reine Online-Nutzungen hat SWISSPERFORM noch keine Tarifeinnahmen und kann für solche Nutzungen auch keine Vergütungen abrechnen. Werden Darbietungen in verschiedenen Medien genutzt (z.B. Werbespots), so können die Nutzungen in Radio und TV anteilsmässig berücksichtigt werden.
Wie erfolgen Sendemeldungen in den Bereichen Phono und Audiovision?
Im Phonobereich (Radio-Nutzungen) wird unterschieden zwischen musikalischen Darbietungen (Konzertaufnahmen) und Darbietungen von Sprecher/innen oder Musiker/innen in Hörspielen, Lesungen, Werbespots, Jingles o.ä. Insofern ist das Ausfüllen des Online-Formulars sehr einfach.
Im Audiovisionsbereich (TV-Nutzungen) ist es etwas komplizierter. Zur genaueren Eingrenzung welcher Kategorie Sie angehören und wie da vorzugehen ist, finden Sie nachfolgend einige Beispiele:
Verteilbereiche
Verteilung Handelstonträger und Musikvideos (Radio- und TV-Nutzungen)
Diese Verteilung funktioniert nach einem automatischen System. Ausübende Künstler/innen, die bei solchen Aufnahmen mitgewirkt haben, welche von auszuwertenden Radio-und TV-Stationen genutzt wurden, haben Anspruch auf eine Vergütung. Es werden berücksichtigt:
- Musik ab Handelstonträgern (Radio-Nutzungen)
- Musik in Videoclips (TV-Nutzungen)
Die Verteilung dieser Vergütungen wird durch SWISSPERFORM wahrgenommen.
Hier finden Sie die Details zur Handelstonträger- und Videoclip-Verteilung.
Verteilung Online-Nutzung audiovisuelle Werke (Video on Demand VoD)
Ausübende Künstler/innen, die an Spiel- & Fernsehfilmen mitgewirkt haben, welche per Video on Demand (VoD) auf Plattformen wie zum Beispiel Netflix, Disney1, Sky oder Playsuisse etc. zugänglich gemacht werden, haben seit Anfang 2022 erstmalig Anspruch auf eine Vergütung.
Einmalig melden Schauspieler/innen bei SWISSPERFORM und Musiker/innen bei der Interpretengenossenschaft ihre Mitwirkung an diesen audiovisuellen Werken als Filmographie an, damit diese danach automatisch für sämtliche Nutzungen die Vergütung erhalten.
Die ersten Vergütungen für 2022 sind frühestens im Herbst 2024 zu erwarten. Spätestens im Sommer 2025 kommen sie dann zusammen mit der jährlichen Hauptverteilung. Danach wird es jährlich eine Verteilung geben.
Gegenstand des Tarifs ist u.a. ein Vergütungsanspruch für ausübenden Künstler/innen, die an Darbietungen mitgewirkt haben, welche in zugänglich gemachten audiovisuellen Werken enthalten sind. Der Tarif gilt jedoch nicht für die Urheber/innen von Musik.
Und auch bei den Interpret/innen gibt es einige Ausnahmen wie beispielsweise Musikvideos oder Konzertaufnahmen, Werbefilme, Auftragswerke, Firmenporträts o.ä. die nicht berücksichtigt werden. Auch in diesem Tarif werden nicht alle Plattformen ausgewertet.
Link zum neuen Tarif GT14.
Weitere Infos zum Tarif GT14 sind in den FAQs auf der Website von SWISSPERFORM zu finden.
Verteilung nicht im Handel erhältlicher Tonträger und Livedarbietungen (Radio-Nutzungen)
Diese Verteilung funktioniert nach dem Meldesystem. Ausübende Künstler/innen, die bei solchen Aufnahmen mitgewirkt haben, welche von auszuwertenden Radio-Stationen genutzt wurden, haben Anspruch auf eine Vergütung. Es werden berücksichtigt:
- Konzertübertragungen
- Eigenaufnahmen der Radio-Sender
- Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen bei Hörspielen
- Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen in Werbespots, Jingles und Signeten
- Darbietungen der Volkskunst
Hauptkriterium für die Verteilung ist die Sendedauer nach Minuten eines interpretierten Werkes im Radio. Jedoch werden Beiträge von unter einer Minute in der Verteilung nicht berücksichtigt. Bei Spots und Signeten ist die Anzahl produzierter Spots für die Berechnung massgebend. Die Details dieser Beteiligung bestimmt das Verteilreglement SWISSPERFORM.
Diese Nutzungen sind leider nicht (oder nur lückenhaft) in Sendelisten der Radiostationen erfasst und können nicht mit Werkdatenbanken elektronisch abgeglichen werden. Deshalb müssen diese Darbietungen von den Interpret/innen jährlich gemeldet werden, damit die Verteilung vorgenommen werden kann.
Sämtliche Sendemeldungen können online eingegeben werden. Den Link zum Online-Formular finden Sie hier.
Falls Sie in der Vergangenheit ein „eigenes Meldesystem“ entwickelt haben (Excel-Tabelle, Ordner mit Belegen, Auflistung per Mail etc.), brauchen Sie daran nichts ändern. In den Meldungen müssen nur dieselben Informationen enthalten sein wie im Online-Formular verlangt.
Verteilung Musik auf Tonbildträgern (TV-Nutzungen)
Diese Verteilung funktioniert sowohl nach dem Meldesystem als auch einem automatischen System (je nach TV-Sendung). Ausübende Künstler, die bei solchen Aufnahmen mitgewirkt haben, welche von auszuwertenden TV-Stationen genutzt wurden, haben Anspruch auf eine Vergütung. Es werden berücksichtigt:
- Musik (Score-Music) auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Musik ab Handelstonträgern auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Library-Music auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Musik in TV-Spots, Signete
Hauptkriterium für die Verteilung ist die Sendedauer nach Minuten eines interpretierten Werkes im Radio und TV. Jedoch werden Beiträge von unter einer Minute in der Verteilung nicht berücksichtigt. Bei Spots und Signeten ist die Anzahl produzierter Spots für die Berechnung massgebend. Die Details dieser Beteiligung bestimmt das Verteilreglement SWISSPERFORM.
Die Nutzung von Musik auf der Tonspur von Spiel- & Fernsehfilmen, Serien, Sitcoms muss einmal gemeldet werden. Anschliessend funktioniert sie automatisch. Dabei handelt es sich um Musik in Spiel- und Fernsehfilmen, Serien, Sitcoms und grossen Trickfilmen wie z.B. Molly Monster oder Titeuf.
Die Nutzungen von Musik auf der Tonspur von Eigenproduktionen der Sendestationen sind leider in keiner Werkdatenbank registriert und müssen jährlich gemeldet werden, damit die Verteilung vorgenommen werden kann.
Dabei handelt es sich um Musik in Eigenproduktionen der Sendestationen wie z.B. SF bi de Lüt, Auf und davon, Temps présent, Un air de famille etc. Auch Musik in “kleinen” Trickfilmen wie Kater Miro, Martin Morge oder Gigglibug (Guetnachtgschichtli) fällt in diesen Bereich.
Sämtliche Sendemeldungen können online eingegeben werden. Den Link zum Online-Formular finden Sie hier.
Falls Sie in der Vergangenheit ein „eigenes Meldesystem“ entwickelt haben (Excel-Tabelle, Ordner mit Belegen, Auflistung per Mail etc.), brauchen Sie daran nichts ändern. In den Meldungen müssen nur dieselben Informationen enthalten sein wie im Online-Formular verlangt.
Fristen und Abrechnungen
Eingabebedingungen und Fristen
Die Sendemeldungen sind bis spätestens 30. Juni einzureichen.
Hauptverteilung
Die Sendemeldung ist bis spätestens am 30. Juni des auf die Nutzung folgenden Jahres einzureichen.
Beispiel: Die Darbietung war im Jahr 2023. Diese kann bis am 30.06.2024 gemeldet werden. Bei allfälliger Verspätung kann die Meldung entweder in der Nachverteilung oder in der Schlussverteilung berücksichtigt werden.
Nachverteilung
Die Sendemeldung ist bis spätestens am 30. Juni des zweiten auf die Nutzung folgenden Jahres einzureichen.
Beispiel: Die Darbietung war im Jahr 2022 und ging in der Meldung zur ordentlichen Verteilung vergessen oder wurde erst nachträglich bekannt. Diese kann bis am 30.06.2024 gemeldet werden.
Schlussverteilung
Die Sendemeldung ist bis spätestens am 30. Juni des sechsten auf die Nutzung folgenden Jahres einzureichen.
Ausübende, welche ihre Meldungen nicht innerhalb der oben genannten beiden Fristen angemeldet haben und deshalb weder an der Haupt- noch an der Nachverteilung beteiligt waren, können noch bis zum 30. Juni des sechsten auf die Nutzung folgenden Jahres eine Beteiligung am Reservefonds für die Schlussverteilung geltend machen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Beispiel: Die Darbietung war im Jahr 2018 und ging in der Meldung zur Haupt- und Nachverteilung vergessen oder wurde erst nachträglich bekannt. Diese kann bis am 30.06.2024 nachgemeldet werden.
Abrechnung
Hauptverteilung
Die Auswertung und Abrechnung erfolgt jeweils bis im Dezember des Folgejahres.
Beispiel: Die Darbietungen aus dem Jahr 2023 werden im Jahr 2024 ausgewertet und die Abrechnung erfolgt im Dezember 2024.
Nachverteilung
Die Auswertung und Abrechnung erfolgt jeweils bis im Dezember des zweiten auf die Nutzung folgenden Jahres.
Beispiel: Die Darbietungen aus dem Jahr 2022 werden im Jahr 2024 ausgewertet und die Abrechnung erfolgt im Dezember 2024.
Schlussverteilung
Die Auswertung und Abrechnung erfolgt jeweils bis im Dezember des sechsten auf die Nutzung folgenden Jahres.
Beispiel: Die Darbietungen aus dem Jahr 2018 werden im Jahr 2024 ausgewertet und die Abrechnung erfolgt im Dezember 2024.
Länder und Sender
Länder
Phono (Radio)
Schweiz
Deutschland
Frankreich
Österreich
Niederlande
Schweden
Irland
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Kroatien
Litauen
Griechenland
Uruguay
Audiovision (TV)
Schweiz
Deutschland
Frankreich
Österreich
Niederlande
Sender
Schauspiel / Theater
Ich habe in einem Film als Schauspieler/in mitgewirkt. Wie muss ich das melden?
Hier reicht es, wenn Sie SWISSPERFORM melden, um welchen Film es sich handelt und welche Rolle Sie darin gespielt haben. Dazu füllen Sie das Online-Formular aus. Bei der Mitwirkung in einer Serie ist es wichtig, die Episode/Folge zu vermerken. Ausstrahlungsdaten müssen Sie nicht melden, dafür liegen Sendemeldungen vor.
Ich habe einen Film (gilt auch für Serien) synchronisiert. Welches Formular muss ich ausfüllen?
Synchronsprecherleistungen in Filmen und Serien werden von SWISSPERFORM abgerechnet. Melden Sie SWISSPERFORM, um welchen Film es sich handelt und welche Rolle Sie darin synchronisiert haben. Dazu füllen Sie das Online-Formular von SWISSPERFORM aus. Bei der Mitwirkung in einer Serie ist es wichtig, die Episode/Folge zu vermerken. Ausstrahlungsdaten müssen Sie nicht melden, dafür liegen Sendemeldungen vor.
Ich habe einen Trickfilm synchronisiert. Wie melde ich das an?
Zeichentrickfilme werden in der Regel von uns abgerechnet werden. Melden Sie uns, um welchen Trickfilm es sich handelt und welche Rolle Sie darin synchronisiert bzw. gesprochen haben. Dazu füllen Sie das Online-Formular aus. Bei der Mitwirkung in einer Zeichentrickserie ist es wichtig, die Episode/Folge zu vermerken.
Ich habe bei einer TV-Show einen Sketch gemacht. Wozu zählt das?
Der Sketch ist eine schauspielerische Darbietung, die mit dem Online-Formular bei der Interpretengenossenschaft gemeldet werden kann. Dasselbe gilt für künstlerische Darbietungen von Einzelkünstler/innen oder Gruppen aus den Sparten Musik, Theater, Kabarett oder Tanz. Der Sketch ist jedoch nur Teil einer Sendung und als Sendedauer gilt nicht die Dauer der gesamten TV-Show, sondern nur diejenige des Sketchs. Bitte geben Sie die genaue Minutage der Darbietung an.
Ich war Sprecher/in für einen Dokumentarfilm. Wie muss ich das melden?
Sprecherleistungen in Dokumentarfilmen oder Beiträgen mit Dokumentarfilm-Charakter können bei uns gemeldet werden. Verwenden Sie dazu das Online-Formular.
NICHT gemeldet werden können:
- Sprecherleistungen bei TV-Magazinen, Reportagen oder ähnlichen Sendeformaten
- Sprecherleistungen bei News- und Informationssendungen
- Sprecherleistungen bei Dauerwerbesendungen
- Moderationen allgemein
- Interviews und Talksendungen
Musikalische Darbietungen, Theater, Kabarett, Tanz
Ein Konzert meiner Band (gilt auch für Aufführungen von Theater-, Kabarett- oder Tanzproduktionen) wurde aufgezeichnet und am TV ausgestrahlt. Wie gehe ich vor?
Dies ist eine Aufzeichnung und Sendung eines Live-Events und kann mit dem Online-Formular bei uns gemeldet werden. Fragen Sie beim Produzenten der Sendung nach, wann und wo das Konzert gesendet wird/wurde (z.B. «8×15, Potzmusig, Openair Gampel etc.»). Bitte geben Sie die genaue Minutage des Auftrittes an. Es geht nicht um die Gesamtdauer der Sendung.
Werbung
Ich habe einen Sketch für einen Werbespot gemacht? Ist das jetzt Show oder Werbung?
Künstlerische Darbietungen in einem Werbespot sind mit dem Online-Formular als TV-Spot zu melden. Dies gilt auch für Ausschnitte von Konzerten, Tanz-, Kabarett- oder Theaterproduktionen, die für Werbespots genutzt werden.
Ich habe ein Signet oder einen TV-Spot gemacht. Was muss ich tun?
Verwenden Sie das Online-Formular. Geben Sie in den entsprechenden Feldern an, bei wem, wann, wie viele Spots/Jingles produziert wurden. Sendedaten sind hier nicht erforderlich.
Ich habe einen Werbespot synchronisiert. Gelten hier dieselben Bedingungen wie bei der Synchronisation eines Films/Serien/Zeichentrickfilm? (siehe oben)
Verwenden Sie das Online-Formular für TV-Spots. Geben Sie in den entsprechenden Feldern an, bei wem, wann, wie viele Spots/Jingles produziert wurden und wählen Sie die Funktion «Sprecher/in». Sendedaten sind hier nicht erforderlich.
Filmmusik
Ich habe Filmmusik bei einem Spielfilm eingespielt. Was nun?
Musik auf der Tonspur von Tonbildträgern (Score-Music), Musik ab Handelstonträgern auf der Tonspur von Tonbildträgern und Musik ab nicht kommerziellen Tonträgern auf der Tonspur von Tonbildträgern (Library Music) kann bei uns gemeldet werden. Verwenden Sie dazu das Online-Formular. Das gilt auch für Musik in TV-Spots, Jingles etc.
Der Film an welchem ich als Musiker/in mitgewirkt habe, wurde noch nicht ausgestrahlt. Kann ich ihn trotzdem melden?
Auch wenn der Film noch nicht im TV gesendet wurde, können Sie ihre Leistung bereits melden und wir werden diese in einer Datenbank erfassen. Es ist anzunehmen, dass der Film erst Monate oder Jahre später im TV laufen wird, Sie jedoch nichts von der Ausstrahlung wissen. In Zusammenarbeit mit SUISSIMAGE werden jährlich die Ausstrahlungen der Filme nachverfolgt und allfällige Sendungen automatisch abgerechnet.
Meine Musik von einem Tonträger wurde als Hintergrundmusik in einer TV-Produktion verwendet. Was muss ich tun?
Musik ab Handelstonträgern, die in einer audiovisuellen Produktion verwendet wird, kann bei uns gemeldet werden. Verwenden Sie dazu das Online-Formular. Falls Sie gleichzeitig Komponist/in (Urheber/in) und Interpret/in sind, können Sie uns als Belege auch die SUISA-Listen zukommen lassen.
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Für Fragen zu Verträgen und Beratungen: beratung@interpreten.ch
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