Die Vertretung der Interpretinnen und Interpreten
Die SIG vertritt Künstlerinnen und Künstler auf dem Gebiet der verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte genannt (Art. 33 ff. URG). Sie verwaltet und verwertet die ihr übertragenen Rechte der Ausübenden - im Gegensatz zu anderen Verwertungsgesellschaften die Urheberrechte verwalten.
Die SIG hat massgeblich zur Verankerung dieser Rechte in der schweizerischen Gesetzgebung beigetragen und steht weiterhin ein für den Ausbau der Rechte der Musikerinnen, Schauspieler und Tänzerinnen, kurz: all derjenigen, die ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes aufführen.
Neben der Vertretung dieser Künstlerinnen und Künstler in der Politik und in der Swissperform bietet sie Interpretinnen und Interpreten, unabhängig von einer Mitgliedschaft, Beratung in Vertragsangelegenheiten im Bereich der "Recorded Performance".
Sie arbeitet mit in- und ausländischen Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen zusammen, die sich um die wirtschaftliche und soziale Sicherstellung von Künstlern bemühen.
Zudem verwaltet sie die Schweizerische Interpretenstiftung SIS sowie Gelder im Auftrag von Swissperform.
Die künstlerische Darbietung als Begriff
Gemäss URG sind ausübende Künstlerinnen und Künstler natürliche Personen, welche ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werkes künstlerisch mitwirken.
Damit ist die Abhängigkeit vom Werkbegriff des Urheberrechtsgesetzes klargestellt. Nur Personen die ein Werk "darbieten", also künstlerisch interpretieren, sind ausübende Künstler, z.B. Musikerinnen, Schauspieler und Tänzerinnen.
Voraussetzung eines Schutzes ist demzufolge, dass es sich beim Dargebotenen um ein Werk handelt. Dieses muss nicht unbedingt geschützt sein, damit von einer geschützten Darbietung gesprochen werden kann. Auch Interpretinnen und Interpreten, welche Werke mit abgelaufener Schutzfrist (z.B. Werke von Mozart oder Bach) darbieten, sind ausübende Künstler im Sinne des Gesetzes.
Keine ausübenden Künstler sind z.B. Sportlerinnen, Zirkusartisten und Nachrichtensprecher, denn sie bieten kein Werk dar. Solange kein Werk vorliegt, kann es keine künstlerische Darbietung geben.
Selbst wenn ein Werk im Sinne des Gesetzes vorliegt, gelten die Mitwirkenden nicht immer als darbietende Künstler, wie z.B. die aufgenommenen Personen in einem Dokumentarfilm, die sich selber darstellen, ohne dadurch den Film (das Werk) zu interpretieren.